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   OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20   

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OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20 (https://dejure.org/2021,9131)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2021 - 11 U 113/20 (https://dejure.org/2021,9131)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 11 U 113/20 (https://dejure.org/2021,9131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 826 ; BGB § 31 ; BGB § 249 Abs. 1
    Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Bremen, 14.10.2020 - 1 U 4/20

    Klage gegen BMW erfolglos - Behauptung, BMW 320d unterfalle dem Abgasskandal,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Dieser allgemein gehaltene Vortrag, der nicht mitteilt, was das OBD-Systems des hier in Rede stehenden Fahrzeugs in welcher Funktionssituation fehlerhaft anzeigt, legt vielmehr nahe, dass es sich hierbei lediglich um die Übernahme von Sachvortrag aus Verfahren zu anderen Sachverhalten und ggf. auch gegenüber anderen Herstellern aus einem anderen Konzern handelt, was nicht den Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag genügt (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 67).

    Auch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, auf die sich der Kläger zur Begründung der Organverantwortlichkeit der Beklagten stützt, begründen und ersetzen einen hinreichenden Tatsachenvortrag nicht (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 41).

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist einer solchen Erklärung, die nicht an den Endabnehmer gerichtet ist, dagegen keine besondere persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Hersteller zu entnehmen, zumal keine Umstände des konkreten Falls ersichtlich sind, aufgrund derer ein über die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6, 27 EG-FGV hinausgehender Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung der Beklagten anzunehmen wäre (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 32 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Die vom KBA erteilte Typengenehmigung bildet nämlich die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2020 - 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

    Im Gegenteil, auch insoweit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt von der Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung auch die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung erfasst (vgl. etwa. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16 a U 55/19, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.09.2020, 5 U 698/20).

    Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2020 - 5 U 3567/19).

  • OLG Celle, 13.11.2019 - 7 U 367/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte, wobei - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute und unstreitig vorhandene "Thermofenster" im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, das von der Klägerseite als hauptsächliche Täuschungsursache geltend gemacht wird, tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19 S. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.; vgl. hierzu auch umfassen Senatbeschl. v. 18.11.2020 - 11 U 50/20, a.a.O., Rn. 8).

    Die vom KBA erteilte Typengenehmigung bildet nämlich die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2020 - 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

    Hält das KBA eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten zudem eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 - I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 6 U 57/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Nach § 831 BGB müsste - wovon die Berufung im Ausgang noch zutreffend ausgeht (vgl. S. 124 der Begründung) - der Gehilfe tatbestandsmäßig und rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bzw. im Sinne des § 826 BGB gehandelt haben, da anderenfalls eine Haftung des Geschäftsherrn beispielsweise für Vermögensschäden eingeführt würde, die nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BGB gerade nicht besteht (OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 - 6 U 57/19, BeckRS 2019, 42420 Rn. 48).

    Die dahingehende Annahme des Klägers setzt gleich mehrere, hier nicht zutreffende Prämissen voraus und reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 - 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 - 6 U 57/19, a.a.O., Rn. 49).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Der Senat schließt sich insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach bei Abschalteinrichtungen, wie auch dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen als Rechtfertigung ein Motor- oder Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden könnte, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. aktuell hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 - 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 22).

    aaa) Dabei kommt es hier - wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht (vgl. zu entsprechenden Nachweisen zum Streitstand OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 - 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 20-22; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 - 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 27.07.2020 - 5 U 4765/19

    Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes im Zivilprozess ("Thermofenster")

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Abgesehen davon, dass auch in Fällen eines erfolgten Rückrufs in der obergerichtlichen Rechtsprechung hieraus nicht zwingend auf eine sittenwidrige Schädigung geschlossen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2020 - 10 U 193/19; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.04.2020 - 5 U 107/19, BeckRS 2020, 9827; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 16), bestehen derzeit nicht einmal irgendwelche Anhaltspunkte für einen solchen Rückruf betreffend den hier in Rede stehenden Pkw.

    Der Senat sähe bei Fortführung des Berufungsverfahrens deshalb keine Veranlassung, der Beklagten aufzugeben, hierzu näher vorzutragen, um sodann durch eine Begutachtung zu untersuchen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung die Einstufung als nicht zulässige Abschalteinrichtung rechtfertige und, worauf es entscheidend ankäme, diesbezüglich ein zumindest bedingter Vorsatz auf Seiten der Beklagten anzunehmen sei (vgl. so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.7.2020 - 5 U 4765/19, a.a.O.; Rn. 18).

  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 11 U 50/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Das gilt auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. Senat zur Dieselthematik in Daimlerfällen, Beschl. v. 18.11.2020 - 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37).

    Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (statt vieler vgl. Beschl. v. 18.11.2020, 11 U 50/19, a.a.O.), nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

    Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23).

  • BGH, 25.08.2020 - VI ZB 67/19

    Welche inhaltlichen Anforderungen sind an die Berufungsbegründung zu stellen?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 - VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7).

    Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 - VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11 vgl. hierzu auch eingehend Klein, Die "Dieselverfahren" vor dem BGH - eine erste Zwischenbilanz in prozessualer Hinsicht, NZV 2021, 1, 4).

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 466/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.01.2021 - 11 U 113/20
    Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 - XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 04.11.2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6).

    Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 - XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010; Klein, a.a.O.), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 - 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 - 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31, so auch die ständige Rspr. des Senats zu vergleichbaren "Daimler-Fällen", vgl. Beschlüsse jeweils vom 30.09.2020 u.a. in den Rs. 11 U 65/20, 11 U 75/20, 11 U 77/20 und die jeweiligen Verwerfungsbeschlüsse vom 04.11.2020).Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11), denn das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020 - 15 U 171/19, S. 13; Senatsbeschlüsse v. 30.09.2020 in den Rs. 11 U 65/20, 11 U 75/20, 11 U 77/20; vgl. auch den Hinweisbeschl.

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

  • OLG Brandenburg, 20.04.2020 - 1 U 103/19
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 19/20
  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2019 - L 3 U 13/19
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 46/12

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift: Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • OLG Köln, 18.08.2020 - 15 U 171/19

    Textbausteine allein genügen nicht - Auch 146 Seiten Berufungsbegründung können

  • OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 11 U 65/20
  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 12/14

    Berufungsverfahren: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

  • OLG München, 29.09.2020 - 8 U 201/20

    Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Celle, 18.12.2019 - 7 U 511/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTec; Abgasreinigung

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

  • BGH, 21.07.2020 - VI ZB 68/19

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Abweisung einer Klage

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 62/18

    Rechtsbeschwerde gegen einen den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als

  • OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 11 U 77/20

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 223/20

    Rechte des Käufers eines mit einem Motor des Typ OM 651 ausgestatteten Pkw der

    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. statt vieler Senat, Beschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 19; Beschl. v. 18.11.2020 - 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37).

    Im Streitfall sind aus der Sicht des Senats keine "erforderlichen" (Art. 267 Abs. 2 AEUV), also streitentscheidenden Fragen des Unionsrechts zu klären (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 19; Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 37 m.w.N.), insbesondere nicht solche, die der Kläger ab Seite 204 seiner Berufungsbegründung formuliert hat.

    Der Senat schließt sich auch insoweit der einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach entscheidend darauf abzustellen ist, dass für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt worden ist, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet (vgl. statt vieler Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 24).

    aa) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte, wobei - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute und unstreitig vorhandene "Thermofenster" im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, das von dem Kläger (zumindest erstinstanzlich) als hauptsächliche Täuschungsursache geltend gemacht wurde, tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19 S. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.; vgl. hierzu auch umfassend Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 25; v. 18.11.2020 - 11 U 50/20, a.a.O., Rn. 8).

    Im Streitfall ist daher von der Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung auszugehen, die auch die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung erfasst (vgl. etwa. Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 29; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16 a U 55/19, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.09.2020, 5 U 698/20).

    Der Senat schließt sich auch insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach bei Abschalteinrichtungen, wie auch dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten, wie auf dem Prüfstand, und bei denen als Rechtfertigung ein Motor- oder Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden könnte, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 29; OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2021 - I-34 U 97/20, BeckRS 2021, 3050; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 - 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 22).

    bbb) Zudem kann bezüglich des "hot restart" nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag nicht ohne Weiteres von dessen Existenz auf einen Schädigungsvorsatz (bzw. ein schuldhaftes Handeln) der Beklagten geschlossen werden (vgl. Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 32; OLG Köln Urt. v. 23.10.2020 - 19 U 19/20, BeckRS 2020, 35502 Rn. 32).

    Selbst unter Annahme des entsprechenden Vorbringens des Klägers, dass behördliche Prüfstandtests regelmäßig mit einem kalten Motor beginnen, würde dies nicht genügen, um einen Täuschungswillen der Beklagten anzunehmen, denn - und insoweit schließt sich der Senat der vorgenannten Rechtsprechung an - sind keine evidenten Auswirkungen des "hot restart" auf die Zulassungsfähigkeit, Nutzbarkeit oder Wertentwicklung der betroffenen Kraftfahrzeuge erkennbar (OLG Köln, a.a.O.) und auch erstinstanzlich nicht vorgetragen worden (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 32 zu einem vergleichbaren Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten).

    Dies hat der Senat bereits zum nahezu gleichlautenden Vortrag der Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in dem Berufungsverfahren zum Geschäftszeichen 11 U 113/20 entschieden (vgl. Hinweisbeschl. v. 29.01.2021, BeckRS 2021, 7532 Rn. 34 und Zurückweisungsbeschl. v. 24.03.2021, BeckRS 2021, 7532).

    Der Senat sähe - wie auch schon in anderen Fällen mit vergleichbarem Klägervortrag - bei Fortführung des Berufungsverfahrens deshalb keine Veranlassung, der Beklagten aufzugeben, hierzu näher vorzutragen, um sodann durch eine Begutachtung zu untersuchen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung die Einstufung als nicht zulässige Abschalteinrichtung rechtfertige und, worauf es entscheidend ankäme, diesbezüglich ein zumindest bedingter Vorsatz auf Seiten der Beklagten anzunehmen sei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.2021, BeckRS 2021, 7532 Rn. 37; so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.7.2020 - 5 U 4765/19, a.a.O.; Rn. 18).

    Der Senat schließt sich in ständiger Praxis der vorgenannten Rechtsprechung an, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (Senatsbeschl. v. 29.01.2021, BeckRS 2021, 7532 Rn. 42; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O.).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten scheidet jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon eine primäre Darlegung des Klägers nicht erfolgt ist (Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, a.a.O., Rn. 42).

    Den jeweiligen Beweisantritten lag kein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag zugrunde, der sich mit der Technik und der Abgasstrategie des hier in Rede stehenden Motor- und Fahrzeugtyps befasst hatte (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, a.a.O., Rn. 43 sowie zu vergleichbaren unzulässigen Ausforschungsbeweisantritten auch OLG Stuttgart, 16a U 37/19, a.a.O., S. 25).

    Auch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, auf die sich der Kläger zur Begründung der Organverantwortlichkeit der Beklagten stützt, begründen und ersetzen einen hinreichenden Tatsachenvortrag nicht (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 44; OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 41).

    Die dahingehende Annahme des Klägers setzt gleich mehrere (hier nicht zutreffende) Prämissen voraus und reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 47; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 - 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 - 6 U 57/19, a.a.O., Rn. 49).

    Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ein Anspruch aufgrund einer Schutzgesetzverletzung dessen individual-schützenden Charakter voraus (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10 ff., BeckRS 2020, 19146; auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 48).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 11 U 173/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe

    Der Senat schließt sich auch insoweit der einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach entscheidend darauf abzustellen ist, dass für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt worden ist, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet (vgl. statt vieler Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 24).

    aa) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte, wobei - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute und unstreitig vorhandene "Thermofenster" im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, das von dem Kläger (zumindest erstinstanzlich) als hauptsächliche Täuschungsursache geltend gemacht wurde, tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19 S. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.; vgl. hierzu auch umfassend Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 25; v. 18.11.2020 - 11 U 50/20, a.a.O., Rn. 8), denn hieraus können keine Rückschlüsse auf die subjektive Ebene gezogen werden.

    Im Streitfall ist daher von der Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung auszugehen, die auch die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung erfasst (vgl. etwa. Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 29; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16 a U 55/19, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.09.2020, 5 U 698/20).

    Der Senat schließt sich auch insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach bei Abschalteinrichtungen, wie auch dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten, wie auf dem Prüfstand, und bei denen als Rechtfertigung ein Motor- oder Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden könnte, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 29; OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2021 - I-34 U 97/20, BeckRS 2021, 3050; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 - 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 22).

    Der Senat sähe - wie auch schon in anderen Fällen mit vergleichbarem Klägervortrag bei Fortführung des Berufungsverfahrens deshalb keine Veranlassung, der Beklagten aufzugeben, hierzu näher vorzutragen, um sodann durch eine Begutachtung zu untersuchen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung die Einstufung als nicht zulässige Abschalteinrichtung rechtfertige und, worauf es entscheidend ankäme, diesbezüglich ein zumindest bedingter Vorsatz auf Seiten der Beklagten anzunehmen sei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.2021, BeckRS 2021, 7532 Rn. 37; so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.7.2020 - 5 U 4765/19, a.a.O.; Rn. 18).

    Der Senat schließt sich in ständiger Praxis der vorgenannten Rechtsprechung an, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (Senatsbeschl. v. 29.01.2021, BeckRS 2021, 7532 Rn. 42; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O.).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten scheidet jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon eine primäre Darlegung des Klägers nicht erfolgt ist (Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, a.a.O., Rn. 42).

    Den jeweiligen Beweisantritten lag und liegt kein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag zugrunde, der sich mit der Technik und der Abgasstrategie des hier in Rede stehenden Motor- und Fahrzeugtyps befasst hatte (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, a.a.O., Rn. 43 sowie zu vergleichbaren unzulässigen Ausforschungsbeweisantritten auch OLG Stuttgart, 16a U 37/19, a.a.O., S. 25).

    Auch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, auf die sich der Kläger zur Begründung der Organverantwortlichkeit der Beklagten stützt, begründen und ersetzen einen hinreichenden Tatsachenvortrag nicht (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 44; OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 41).

    Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung (S. 74 der Begründung; GA 11, 410) setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ein Anspruch aufgrund einer Schutzgesetzverletzung dessen individual-schützenden Charakter voraus (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10 ff., BeckRS 2020, 19146; auch Senatsbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 48).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    (ff) Die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typgenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass eine sittenwidrige Schädigung der Klagepartei nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Erteilung der Typgenehmigung arglistig getäuscht hätte (vgl. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 27).
  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

    (ff) Die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typgenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass eine sittenwidrige Schädigung der Klagepartei nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit die Beklagte zu 2) die Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Erteilung der Typgenehmigung arglistig getäuscht hätte (vgl. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 27).
  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    (ff) Die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung (vgl. hierzu EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 73 ff.) bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Erteilung der Typgenehmigung arglistig getäuscht hätte (vgl. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 11 U 176/20

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Thermofenster an sich tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 16a U 37/19 S. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.; vgl. hierzu auch umfassend Senatbeschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 25; v. 18.11.2020 - 11 U 50/20, a.a.O., Rn. 8).

    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. statt vieler Senat, Beschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 19; Beschl. v. 18.11.2020 - 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37).

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    (ff) Die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typgenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass eine sittenwidrige Schädigung der Klagepartei nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Erteilung der Typgenehmigung arglistig getäuscht hätte (vgl. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 27).
  • LG Cottbus, 28.06.2021 - 3 O 196/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Beschl. v. 9.3.2021 - VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 29.01.2021 -11 U 113/20; juris).

    eindeutig durch Verschleierung der Umschaltlogik zumindest bedingt vorsätzlich handelte, kann vorliegend aufgrund der Rechtsunsicherheit nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden (OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss v. 29.01.2021 - 11 U 113/20; beck.-online).

  • OLG Köln, 13.01.2022 - 10 U 34/21
    Schlussendlich fehlt es aber auch an einem kausal bedingten haftungsausfüllenden Schaden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, zit. n. Juris; OLG Schleswig, Urt. v. 13.08.2021 - 17 U 9/21, zit. n. Juris).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2023 - 11 U 37/23

    Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung;

    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. statt vieler Senat, Beschl. v. 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 19; Beschl. v. 18.11.2020 - 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. V. 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37).
  • OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 201/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; Motor der Baureihe EA

  • OLG Brandenburg, 03.08.2022 - 11 U 146/22

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

  • OLG Brandenburg, 07.09.2022 - 11 U 264/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung;

  • OLG Oldenburg, 30.12.2021 - 8 U 55/19

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

  • OLG Brandenburg, 18.08.2022 - 11 U 182/21

    Rückzahlungsanspruch für Erhöhungsbeträge in einer privaten Krankenversicherung

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